Jugendordnung (PDF)
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Mahlberg
§ 1
Organisation
(1) Die Jugendfeuerwehr Mahlberg gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst.
(2) Der Feuerwehrkommandant betreut die Jugendfeuerwehr. Die Jugendfeuerwehr untersteht seiner fachlichen Aufsicht.
(3) Innerhalb dieser Jugendordnung steht die männliche Form von Funktionen sowohl für männliche als auch für weibliche Angehörige der Jugendfeuerwehr.
§ 2
Jugendfeuerwehrarbeit
(1) Grundlage der Jugendfeuerwehrarbeit sind die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen; dies gilt gleichermaßen für alle Bereiche der Jugendfeuerwehrarbeit.
(2) Jugendfeuerwehrarbeit ist Erziehungsarbeit; in ihrem Zentrum steht das soziale Lernen. Sie ist so auszurichten, dass
a) die Persönlichkeitsbildung eines jeden einzelnen gefördert wird,
b) die Kinder und Jugendlichen innerhalb der Gemeinschaft zu mehr Selbständigkeit gelangen,
c) Spielregeln des Zusammenlebens gemeinsam gefunden werden,
d) Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Eigenschaften als gleichbe-
rechtigte Mitglieder in der Gruppe zur Geltung kommen.
(3) Die Jugendfeuerwehr will insbesondere
a) Kinder und Jugendliche zu tätiger Nächstenhilfe anleiten,
b) das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern,
c) den europäischen Gedanken auf dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unter-
schiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr
und durch Begegnung bei Lagern und Fahrten dienen,
d) aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.
(4) In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr mit Methoden, die Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen berück- sichtigen, vorbereiten.
Hierzu zählen insbesondere folgende inhaltliche Schwerpunkte:
a) Aufgaben der Feuerwehr,
b) Brandschutzerziehung,
c) Erste Hilfe.
(5) Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind:
a) aktive Mitarbeit in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen der Gemeinde und den
überörtlichen Zusammenschlüssen,
b) Öffentlichkeitsarbeit,
c) Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr-Fachpresse,
d) Erstellen der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr.
§ 3
Aufnahme und Beendigung der Zugehörigkeit
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche als Angehörige aufgenommen werden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Ausschusses der Jugendfeuerwehr.
(2) Verantwortliche in der Jugendfeuerwehr (z. B. Ausschussmitglieder) sind Mitglied der Jugend- feuerwehr.
(3) Die Zugehörigekeit zur Jugendfeuerwehr endet
a) beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr,
b) wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung zurücknehmen,
c) mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr,
d) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr,
e) wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden,
f) mit der Beendigung eines Amtes nach § 3 Absatz (2) dieser Ordnung.
§ 4
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr
(1) Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht
a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
b) in eigener Sache gehört zu werden,
c) die Organe nach dieser Ordnung zu wählen.
(2) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien einheitlich zu kleiden. Sie
a) sind von der Gemeinde gegen Haftpflicht zu versichern,
b) erhalten bei Sachschäden, die während der Jugendfeuerwehrtätigkeit entstanden sind, Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG,
c) sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach
Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- und Dienstleistung freigestellt,
d) erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entscheidung der
ehrenamtlichen tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.
(4) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht
a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit insbesondere bei den im Sinne des § 2
genannten Aufgaben mitzuwirken,
b) mit den anvertrauten Ausrüstungsgegenständen und Geräten sorgsam umzugehen,
c) den im Rahmen der Aufsichtspflicht gestellten Anordnungen des Jugendfeuerwehrwartes
oder der von ihm beauftragten Person Folge zu leisten.
(5) Bei Verstößen gegen Ordnung und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
a) Gespräch unter vier Augen,
b) Gespräch vor der Jugendfeuerwehr,
c) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.
(6) Gegen die Ordnungsmaßnahme kann bis spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ausspruch Beschwerde beim Kommandanten eingelegt werden, der dann nach Beratung mit dem Jugendfeuerwehrwart entscheidet.
§ 5
Organe der Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind:
a) die Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr,
b) der Ausschuss der Jugendfeuerwehr,
c) Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung.
§ 6
Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr
(1) Die Hauptversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr; ihr sind alle wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz des Jugendfeuerwehrwartes zusammen.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Angehörigen der Jugendfeuerwehr nach § 3 dieser Jugendordnung.
(3) Der Jugendfeuerwehrwart gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens sechs Wochen vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung an den Jugendfeuerwehrwart einzureichen. Endgültig ist mit der Tagesordnung spätestens acht Tage vorher einzuladen.
(4) Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter auf zwei/drei Jahre; die Wahl
muss durch den Feuerwehrausschuss bestätigt werden. Dieser kann bis zu einer ersten
Wahl einen Jugendfeuerwehrwart vorläufig bestimmen.
b) Wahl der Jugendsprecher, als Vertreter der Angehörigen in der Jugendfeuerwehr auf
zwei/drei Jahre,
c) Wahl des Kassenwarts, des Schriftführers und der Kassenprüfer auf zwei/drei Jahre,
d) Gehnehmigung des Jahresberichts des Jugendfeuerwehrwartes, der Jahresrechnung und
des Haushaltsplanes sowie des Jahresprogramms,
e) Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses und des Kassenwarts,
f) Beratung und Beschlussfassung der Jugendordnung,
g) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Organisatonen und Einrichtungen im
Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten,
h) Beratung über eingereichte Anträge.
§ 7
Ausschuss der Jugendfeuerwehr
(1) Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr besteht aus
a) dem Jugendfeuerwehrwart,
b) seinen Stellvertretern,
c) …… Jugendsprechern,
d) regelmäßige Mitarbeitern (z. B. Schriftführer, Kassenwart), die auf Vorschlag des Jugend-
feuerwehrwartes von der Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr gewählt werden,
e) dem Feuerwehrkommandanten.
(2) Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr führt gemeinschaftlich die laufenden Geschäfte der Jugendfeuerwehr.
(3) Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter der Jugendfeuerwehr. Er vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr im Auftrag des Feuerwehrkommandanten nach innen und außen. Von der Vertretungsbefugnis dürfen die/der Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Jugendfeuerwehrwart verhindert ist. Die/der Stellvertreter sollen besondere Aufgaben wahrnehmen (z. B. Schriftführer, Kassenwart).
(4) Aufgaben des Ausschusses der Jugendfeuerwehr sind insbesondere:
a) Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und seines/r
Stellvertreter/s und der Geschäftsverteilung innerhalb des Ausschusses,
b) Vorbereitung der Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr
c) Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes und des Jahresprogramms der Jugendfeuer-
wehr,
d) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel der Jugendkasse.
§ 8
Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung
(1) Die Jugendleitung besteht aus
a) dem Jugendfeuerwehrwart
b) seinen Stellvertretern.
(2) Der Jugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss.
(3) Die Jugendleitung
a) entscheidet über alle Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, die keinem anderen Organ
zustehen,
b) führt die Beschlüsse der Organe durch.
(4) Mitglieder der Jugendleitung sollen folgende Voraussetzungen haben:
a) Grundlehrgang Jugendfeuerwehrarbeit I + II,
b) Aufbaulehrgang Jugendfeuerwehrarbeit,
c) Gruppenführerlehrgang.
§ 9
Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften
(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen 6 Wochen durchzuführen, die mit den anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Wahl von Jugendfeuerwehrwart und Stellvertretern erfolgt in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen begründet mit der Einladung bekanntge- geben werden. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten.
(4) Über die Sitzungen der Organe sind durch den Schriftführer Ergebnisprotokolle anzufertigen.
§ 10
Jugendkasse
(1) Für die Jugendarbeit wird innerhalb des nach § 18 Feuerwehrgesetz und der Feuerwehr- satzung gebildeten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege eine Jugendkasse
eingerichtet.
(2) Als Einnahmen stehen zur Verfügung:
a) Zuwendungen der Gemeinde, der Kameradschaftskasse der Feuerwehr und Dritter,
b) Erträge aus Veranstaltungen,
c) Jugendplanmittel,
d) sonstige Einnahmen.
(3) Die Mittel der Jugendkasse sind gesondert im Wirtschaftsplan über das Sondervermögen auszuweisen. Insofern gelten die Regelungen der Feuerwehrsatzung.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Ausschuss der Jugenfeuerwehr. Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr kann den Jugendfeuerwehrwart oder die Jugendleitung ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder einem festgelegten Zweck zu entscheiden. Dem Feuerwehrkommandanten oder einem Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.
(5) Der Kassenwart führt die Jugendkasse und verbucht sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Zahlungen darf er nur aufgrund schriftlicher Anweisung des Jugendfeuerwehrwartes leisten. Die Jahresrechnung der Jugendkasse ist in den Rechnungsabschluss über das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege zu übernehmen.
(6) Die Jugendkasse ist mindestens einmal jährlich von 2 Kassenprüfern zu prüfen.
§ 11
Schlussabstimmung
Diese Jugendordnung wurde von der Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr am ….. beschlossen und von der Hauptversammlung der Feuerwehr am ….. abgenommen.
Mahlberg, den…………..
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Ackermann, Feuerwehrkommandant Müller, Jugendfeuerwehrwart