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Feuerwehr Mahlberg

Datenschutzerklärung

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Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Aus diesem Grunde haben wir Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von unseren externen Dienstleistern beachtet werden.

Im Zuge der Weiterentwicklung unseres Internetangebotes und der eingesetzten Technologien können auch Änderungen dieser Datenschutzerklärung erforderlich werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sich die Datenschutzerklärung ab und zu erneut durchzulesen.
Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie wir den Schutz Ihrer Daten gewährleisten und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer

Merkblatt Grund- und Gewerbesteuer

Freiwillige persönliche Angaben

An einigen Stellen des Internetangebots haben Sie die Möglichkeit, freiwillig personenbezogene Angaben zu machen. Die übermittelten (personenbezogenen) Daten speichern und verwenden wir ausschließlich für den Zweck, für den ihre Angabe erfolgte. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Automatisch gespeicherte Protokolldaten werden nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums gelöscht.

Datenverarbeitung auf dieser Internetseite

Bei jedem Besuch einer Internetseite werden Daten erhoben und ausgetauscht. Dieser Web-Auftritt wird ausschließlich auf einem Webserver mit Standort in Deutschland gespeichert.

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Weiterverwendung von Daten

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Kündigung

Bei Kündigung eines registrierungspflichtigen Dienstes werden die für den Nutzer gespeicherten Daten mit Wirksamkeit der Kündigung gelöscht, es sei denn ihre weitere Verwahrung ist gesetzlich vorgesehen.

Datenschutzbeauftragter

Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Mahlberg erreichen Sie unter:

Iteos AöR
Krailenshaldenstraße 44
70469 Stuttgart
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Tel. 0711/810814444

Informationspflichten nach dem Gesetz zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Cookies

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Umgang mit Cookies

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Statistik und Webtracking: Nutzung von Matomo (PIWIK)

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Impressum

Inhalt & Betrieb

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Bürgermeisteramt Mahlberg (Website-Betreiber)
Bürgermeister Benz Dietmar
Rathausplatz 3, 77972 Mahlberg
Fon: 07825 8438-0, Fax: 07825 8438-38
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Die Stadt Mahlberg ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch Bürgermeister Dietmar Benz. Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG): Dietmar Benz (Anschrift wie oben).

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Annahme verschlüsselter elektronischer Post

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Annahme signierter elektronischer Post

Leider können wir aus technischen und organisatorischen Gründen zurzeit noch keine elektronischen Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit prüfen. Wir können derzeit weder verschlüsselte noch signierte elektronische Post empfangen. Dies hat zur Folge, dass Sie Dokumente, die einem Schriftformerfordernis unterliegen, das heißt der persönlichen Unterschrift, nicht in elektronischer Form übersenden können. Wir bitten Sie deshalb, in diesen Fällen auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen.

 

 

Kreisfeuerwehrtag 1954 in Lahr, Urkunden

 Ein paar alte Urkunden vom Kreisfeuerwehrtag am 04.07.1954 in Lahr. Weitere Informationen zu den Wettkämpfen, den Teilnehmern oder dem Kreisfeuerwehrtag selbst sind leider nicht bekannt.

 

1954-Urkunde1 KFT Lahr

 

1954-Urkunde2 KFT Lahr

 

1954-Urkunde3 KFT Lahr

 

 

 

 

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Kreisfeuerwehrverband

 Die Feuerwehren im Landkreis bilden den Feuerwehrverband Ortenaukreis. Er ist ein eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenburg. Aufgaben und Zweck sind:

 - Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren und Ihrer Abteilungen Jugendfeuerwehr.

 - Pflege der Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren und mit allen am Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen.

 - Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und verantwortlichen Stellen.

 - Unterstützung und Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.

 - Vertretung der Interessen der Feuerwehrangehörigen, Stärkung des Ehrenamtes und Förderung des Feuerwehrgedankens.

 - Veranstaltung von Kreisfeuerwehrtagen.

Der Verband verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende Einrichtungen sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

 

Link zum Kreisfeuerwehrverband

 

1. Infobrief März 2016

 

 

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Feuerwehren Ortenaukreis

 

   
Gemeinde Homepage
Achern  k. H.
Appenweier www.feuerwehr-appenweier.de
Bad Peterstal-Griesbach k. H.
Berghaupten k. H.
Biberach k. H.
Durbach www.feuerwehr-durbach.de
Ettenheim www.feuerwehr-ettenheim.de
Fischerbach www.feuerwehr-fischerbach.de
Friesenheim www.feuerwehr-friesenheim.de
Gengenbach www.feuerwehrgengenbach.de
Gutach www.feuerwehr-gutach.de
Haslach www.feuerwehr-haslach.net
Hausach k. H.
Hofstetten k. H.
Hohberg www.feuerwehr-hohberg.de
Hornberg www.feuerwehr-hornberg.de
Kappel-Grafenhausen www.feuerwehr-kappel-grafenhausen.de
Kappelrodeck www.feuerwehr-kappelrodeck.de
Kehl www.feuerwehr.kehl.de
Kippenheim www.feuerwehr-kippenheim.de
Lahr www.feuerwehr-stadt-lahr.de
Lauf www.ffw-lauf.de
Lautenbach k. H.
Mahlberg www.ffw-mahlberg.de
Meißenheim www.feuerwehr-meissenheim.de
Mühlenbach k. H.
Neuried www.feuerwehr-neuried.net
Nordrach k. H.
Oberharmersbach www.feuerwehr-oberharmersbach.de
Oberkirch k. H.
Oberwolfach k. H.
Offenburg www.feuerwehr-offenburg.de
Ohlsbach k. H.
Oppenau www.feuerwehr-oppenau.de
Ortenberg www.ffw-ortenberg.de
Ottenhöfen www.feuerwehr-ottenhoefen.de
Renchen www.feuerwehr-renchen.de
Rheinau www.feuerwehr-rheinau.de
Ringsheim k. H.
Rust www.feuerwehr-rust.de
Sasbach www.feuerwehr-sasbach.de
Sasbachwalden www.feuerwehr-sasbachwalden.de
Schuttertal k. H.
Schutterwald www.feuerwehr-schutterwald.de
Schwanau www.feuerwehr-schwanau.de
Seebach k. H.
Seelbach www.feuerwehr-seelbach.de
Steinach www.feuerwehr-steinach.de
Willstätt www.feuerwehr-willstaett.de
Wolfach www.feuerwehr-wolfach.de
Zell am Harmersbach k. H.

 

 

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Kontakte

Gerätehaus

Feuerwehr Mahlberg, Kirchstraße 28, 77972 Mahlberg

Telefon: 07825/462 104

Telefax: 07825/462 106

 

Mailadressen

Kommandant (Adresse, Telefon)

kommandant (at) ffw-mahlberg.de

Gerätewart

geraetewart (at) ffw-mahlberg.de

Gerätewart Atemschutz

geraetewart-as (at) ffw-mahlberg.de

Schriftführer

schriftfuehrer (at) ffw-mahlberg.de

Kassenwart

kassenwart (at) ffw-mahlberg.de

Jugendwart  (Adresse, Telefon)

jugendwart (at) ffw-mahlberg.de

Homepage

webmaster (at) ffw-mahlberg.de

Facebook  (Link)

facebook (at) ffw-mahlberg.de

 

 

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Knoblauchfest 2023

15.09.2023 Neuer Besucherrekord beim Knoblauchfest der Feuerwehr. Tausende Menschen ließen sich das Spezialereignis nicht entgehen.

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Bürgermedaille Stadt Mahlberg

27.04.2023 Neuester Mahlberger Bürgermedaillenträger ist ein weiterer Orschweierer.

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Ehrungen Stadt Mahlberg

27.04.2023 Mit Einsatz, Fleiß und Ehrgeiz: In Sport oder Musik Besonderes geleistet, allen voran Kinder und Jugendliche. Die Stadt würdigte das extra.

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Hauptversammlung für 2022

04.03.2023 Nach langen Jahren: Reibungsloser Führungswechsel bei der Mahlberger Feuerwehr. Rolf Ackermann wurde ganz besonders geehrt.

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Knoblauchfest 2022

16.09.2022 Fulminanter Besucherzustrom. Längst kein Geheimtipp mehr. Das Feuerwehr- Knoblauchfest lockte über tausend Gäste an.

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Besuch aus Malaucéne

15.09.2022 Besondere Feuerwehr-Freude herrschte über einen erneuten Partnerbesuch aus Malaucène.

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Leistungsabzeichen 2021

20.10.2021 Wofür brauchen Feuerwehrleute ein Leistungsabzeichen? Es geht nicht nur um die Ehre!

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Neues Löschfahrzeug

31.12.2020 Ein neues Löschfahrzeug ist in Mahlberg angekommen. Sogleich wurde es der Freiwilligen Feuerwehr übergeben.

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Proben nach Zwangspause

22.09.2020 Nach langer Zwangspause seit Ende März probt nun auch die Freiwillige Feuerwehr wieder. Zwar eingeschränkt und unter strengen Corona-Vorschriften, doch immerhin.

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Feuerwehr in Zeiten der Pandemie

24.05.2020 Aktive der Feuerwehr sehnen sich nach normalem Dienstbetrieb. Der Kreisbrandmeister macht Mut.

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Vergleichsvorführung neues Fahrzeug

24.10.2019 Qual der Wahl: Welches neue Löschfahrzeug bekommt die Mahlberger Feuerwehr?

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Knoblauchfest 2019

14.09.2019 Die Feuerwehr freute sich: Neuer Besucherrekord beim Knoblauchfest.

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Feierabendhock und Platzkonzert

16.07.2019 Großen Gästeansturm bewältigt und viele Konzertliebhaber unterhalten. Feuerwehr und Musikverein verzeichneten einen neuen Besucherrekord.

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Probeplan

Probeplan 2024 (PDF)

 

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Probeplan 2024 

 

 

Vorjahre 

Probeplan 2023 (PDF)

Probeplan 2022 (PDF)

Probeplan 2021 (PDF)

geänderter Probeplan 2020 (PDF)

Probeplan 2020 (PDF)

Probeplan 2019 (PDF)

Probeplan 2018 (PDF)

Probeplan 2017 (PDF)

Probeplan 2016 (PDF)

Probeplan 2015 (PDF)

Probeplan 2014 (PDF)

Probeplan 2013 (PDF)

 

 

 

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Ausschuss 2018

Der Feuerwehrausschuss (2018 - 2023)

Kommandant, dessen Stellvertreter und der Ausschuss wurden in der Hauptversammlung am 20.01.2018 gewählt.

 

 

 

Kommandant und Vorsitzender

Rolf Ackermann

 

Gewählte Mitglieder

Stefan Kuhn, Harald Hügel, Alexander Obergföll, Jürgen Binz, Frank Riedel, Hannes Fuchs

 

Stellvert. Kommandant

Thomas Obergföll 

 

Leiter der Altersabteilung

Lothar Mutz

 

Jugendfeuerwehrwart

Martin Müller

 

Schriftführer

Lukas Spanjer

 

Kassenverwalter

Nora Ackermann (ab Hauptversammlung 18.01.2020)

Alexander Grant (bis Hauptversammlung 18.01.2020)

 

Gerätewarte

Jürgen Binz, Jürgen Held, Alexander Obergföll

 

 

 

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Ausschuss 2023

Der Feuerwehrausschuss (2023 - 2028)

Kommandant, dessen Stellvertreter und der Ausschuss wurden in der Hauptversammlung am 04.03.2023 gewählt.

 

Ausschuss 2023

Der Ausschuss am 23.April 2023

(von links nach rechts: Hannes Fuchs, Bastian Zehnle, Dominik Studer, Nora Ackermann, Frank Riedel, Martin Müller,
Stefan Kuhn, Lukas Spanjer, Stefan Waldinger, Jürgen Held und Thomas Obergföll - es fehlen: Moritz Weber und Alexander Obergföll)

 

Kommandant und Vorsitzender

Thomas Obergföll

 

Gewählte Mitglieder

Hannes Fuchs, Stefan Kuhn, Martin Müller, Frank Riedel, Dominik Studer, Moritz Weber

 

Stellvert. Kommandant

Stefan Waldinger

 

Leiter der Altersabteilung

Roland Schaub

 

Jugendfeuerwehrwart

Lukas Spanjer

 

Schriftführer

Bastian Zehnle

 

Kassenverwalter

Nora Ackermann

 

Gerätewarte

Jürgen Binz, Jürgen Held, Alexander Obergföll

 

 

 

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Bilder von Proben

 T-20170627  T-20161018  T-20160712
 T-20160705  T-20160419  

 

 

    

 

 

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Altersabteilung

Die Altersabteilung ist eine selbstständige Einheit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr. Das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg stellt den Gemeinden deren Aufstellung frei. Die regeln das dann in ihren jeweiligen Feuerwehrsatzungen.

Im § 6 der Feuerwehrsatzung der Stadt Mahlberg ist dazu folgendes geregelt:

(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig im Sinne des §4 Absatz 1 Nr. 2 dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen.

(3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

Die offizielle Gründung einer gemeinsamen Altersabteilung der beiden Abteilungen Mahlberg und Orschweier fand bereits in den 80er Jahren statt.

Ziel ist, den Kontakt zwischen Alterskameraden und ihren Angehörigen aufrecht zu erhalten. Dazu gehören in Mahlberg etwa auch regelmäßige Tagesausflüge. Ziele waren unter Anderem in letzter Zeit eine Fahrt mit Besuch der Filmstudios des SWR in Baden-Baden, eine Schwarzwaldfahrt mit Besuch einer Schnapsbrennerei, ein Ausflug in die Domstadt Speyer mit anschließender Einkehr in einem Weingut.

Auch sonst werden hier Kontakte intensiv gepflegt. Dazu gehört, das nicht nur Alterskameraden ab 70 Jahren zum Geburtstag mit kleinen Präsenten vom Alters-Obmann samt Feuerwehrkommandanten besucht werden, sondern auch Ehefrauen verstorbener Kameraden. Überdies finden sich immer wieder Gelegenheiten für kurzfristige gemütliche Treffen.

Regelmäßig wahrgenommen werden auch offizielle Termine, etwa Dienstbesprechungen der Obmänner der Altersabteilungen im Ortenaukreis, Teilnahme an der Verbandsversammlung des Feuerwehrverband des Ortenaukreises und an jährlichen Ortenau- kreisweiten Treffen aller Angehörigen der Altersabteilungen.

In der aktiven Mahlberger Wehr sind die derzeit 22 Alterskameraden nicht nur als erfahrene Zuschauer und Kommentatoren bei Übungen stets willkommen. Insbesondere bei Feuerwehr- Festen helfen Viele von Ihnen selbst mit, diese auszurichten und sind auch dort unverzichtbar. Auch dort treffen sich in der Mahlberger Wehr Jung und Alt immer wieder beim gemeinsamen Anpacken.

Von 2003 bis 2023 war der ehemalige Orschweierer Abteilungskommandant Lothar Mutz Altersobmann mit Rudolf Kalt als Stellvertreter.


Am 04.03.2023 wurde Roland Schaub als neuer Altersobmann gewählt.

 

Altersabteilung 2023

Die Altersabteilung am 23.04.2023

 

 

 

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Ausschuss

Der Feuerwehrausschuss (2013 - 2018)

Kommandant, dessen Stellvertreter und der Ausschuss wurden in der Hauptversammlung am 26.01.2013 gewählt.

 

Ausschuss 20140411 

Der Ausschuss am 11.04.2014 

 

Kommandant und Vorsitzender

Rolf Ackermann

 

Gewählte Mitglieder

Stefan Kuhn, Thomas Obergföll, Harald Hügel, Jürgen Held, Alexander Obergföll, Jürgen Binz

 

Stellvert. Kommandant

Martin Bürkle 

 

Leiter der Altersabteilung

Lothar Mutz

 

Jugendfeuerwehrwart

Martin Müller

 

Schriftführer

Lukas Spanjer (ab der Ausschusssitzung am 26.04.2017)

Michael Masson (bis zur Ausschusssitzung am 26.04.2017)

 

Kassenverwalter

Alexander Grant (ab der Hauptversammlung am 04.02.2017)

Ruben Rössler (bis zur Hauptversammlung am 04.02.2017)

 

Gerätewarte

Jürgen Binz, Jürgen Held, Alexander Obergföll

 

 

 

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Organisation

Obergfoell TKommandant 

Thomas Obergföll
Hauptstraße 38
77972 Mahlberg

Tel. 0176/80843937

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

WaldingerStlv. Kommandant

Stefan Waldinger

77972 Mahlberg

Tel. 07822/4480522

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Satzung

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 2 Aufgaben
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
§ 6 Altersabteilung
§ 7 Jugendfeuerwehr
§ 8 Ehrenmitglieder
§ 9 Organe der Feuerwehr
§ 10 Feuerwehrkommandant und Stellvertreter
§ 11 Unterführer
§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte
§ 13 Feuerwehrausschuss
§ 14 Ausschuss der Jugendfeuerwehr
§ 15 Hauptversammlung
§ 16 Wahlen
§ 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
§ 18 Inkrafttreten

 

Satzung (PDF)

 

 

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Mahlberg

(Feuerwehrsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 17.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Satzung-1

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Mahlberg, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige,
    der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Mahlberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

1. der Einsatzabteilung

2. der Altersabteilung

3. der Jugendfeuerwehr

Satzung-2
§ 2 Aufgaben

(1) Die Feuerwehr hat

1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und
   das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung)

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.

Satzung-3
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

(1) In die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

 
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölfMonate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Kommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

Satzung-4
§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1. die Probezeit nicht besteht,

2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,

4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,

5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
 
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,

2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,

3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder

4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder

4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

Satzung-5
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und einem Gemeinderatsbeschluss eine Entschädigung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

 
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,

3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,

4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,

6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und

7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.

(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

Satzung-6
§ 6 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
 

(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

Satzung-7
§ 7 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus der Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses gebildet wird.

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie

1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und

6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss.

(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,

2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder

6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Jugendabteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
 
(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

Satzung-8
§ 8 Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und

2. bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

Satzung-9
§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

1. Feuerwehrkommandant,

2. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr,

3. Feuerwehrausschuss,

4. Hauptversammlung.

Satzung-10
§ 10 Feuerwehrkommandant und Stellvertreter

(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer

1. der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,

2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.
 
(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und des Stellvertreters kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

(8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,

2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und

4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,

5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

6. die Tätigkeit des Leiters der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr, sowie des Kassenverwalters und der Gerätewarte zu überwachen,

7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,

8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).

(10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.

(11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

Satzung-11
§ 11 Unterführer

(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

1. der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,

2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen.
 
Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

Satzung-12
§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte

(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Die Gerätewarte werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 18) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen."

(4) Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

Satzung-13
§ 13 Feuerwehrausschuss

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 6 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an

- der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,

- der Leiter der Altersabteilung,

- der Jugendfeuerwehrwart,

- der Schriftführer

- der Kassenverwalter und

- die Gerätewarte.


(3) Wird der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
 
(6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

Satzung-14
§ 14 Ausschuss der Jugendfeuerwehr

(1) Bei der Jugendfeuerwehr wird ein Ausschuss gebildet.

(2) Die Einzelheiten regelt die Satzung der Jugendfeuerwehr der Stadt Mahlberg.

(3) Für den Ausschuss der Jugendfeuerwehr nach Absatz 1 gilt § 10 Abs. 4 bis 8 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.

Satzung-15
§ 15 Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 17) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

Satzung-16 
§ 16 Wahlen

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.

(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

(7) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

Satzung-17
§ 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,

2. Erträgen aus Veranstaltungen,

3. sonstigen Einnahmen,

4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
 
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

6) Für die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Jugendwart, der Ausschuss der Jugendfeuerwehr und die Jugendabteilungsversammlung.

Satzung-18
§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 01.03.2008 außer Kraft.


Mahlberg, den 04.01.2013

 

 

                                                                                                     Benz, Bürgermeister

 

 

 


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) oder aufgrund der Gem0 beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gem0 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gem0 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
 

 

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Organigramm

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Pompiers Malaucene

Patenschaft mit den Sapeurs Pompiers von Malaucéne

     1996 wurde die Städtepartnerschaft zwischen Malaucéne und Mahlberg begründet, noch im selben Jahr nahm Orschweiers damaliger Feuerwehr- Abteilungskommandant Lothar Mutz Kontakt mit seinem französischen Kommandantenkollegen Claude Tromel auf. Seitdem pflegt die Feuerwehr mit ihren Kameraden der „Sapeurs Pompiers“ ganz besondere Kontakte. Nach Auflösung der FFW- Abteilungen setzte die neue Mahlberger Wehr die Jumelage fort. Mittlerweile gehören jährliche gegenseitige Besuche zu Höhepunkten der Freundschafts- Kontakte. Unvergessen ist noch heute ein von den provencalischen Kameraden in Orschweier beim FFW- Knoblauchfest vorbereitetes Paella- Essen, in einer riesigen Pfanne zubereitet. Umgekehrt bleibt in Erinnerung, wie bei einem Besuch anlässlich des französischen Nationalfeiertages zu Ehren der deutschen Gäste neben der Marseillaise sogar das Deutschlandlied ertönte - damals keine Selbstverständlichkeit angesichts früherer tiefer Feindschaft im zweiten Weltkrieg.

Längst haben die Reisedelegationen Landschaft und Attraktionen der jeweils anderen Region kennen gelernt. Trotz mancher Sprachbarrieren hat sich ein ausgesprochen herzliches Verhältnis zwischen den Malaucéner Pompiers und Mahlberger Feuerwehrleuten nebst ihren Angehörigen entwickelt. Schade ist nur, dass die Distanz von knapp 800 Kilometern recht strapaziöse Tages- Anreisen zur Folge hat. Aber das wird durch die außerordentliche Gastfreundschaft auf beiden Seiten bei weitem wieder aufgewogen. 

Malaucéne

Seit dem 25. Mai 1996 pflegt die Stadt Mahlberg ihre Städtepartnerschaft mit der französischen Stadt Malaucène in der Provence. Malaucène liegt an den westlichen Ausläufern der Seealpen und ca. 40 km nordöstlich der im Rhonetal gelegenen Stadt Avignon. Bis nach Marseille am Mittelmeer sind es rund 120 km. Malaucène hat eine Gemarkungsfläche von 4.532 ha, wovon ca. 2.584 ha bewaldet sind. Die Gemeinde Malaucène zählt heute ca. 2.500 Einwohner und ist unter den radbegeisterten Franzosen dadurch bekannt, dass schon mehrfach Etappen der "Tour de France" durch Malaucène führten. Für viele Franzosen ist der Aufstieg mit dem Fahrrad auf den Mont Ventoux (1912 m), dem Hausberg von Malaucène, ein unbedingtes Muss. Im Winter sind hier Skiabfahrten mit höchsten alpinen Schwierigkeitsgraden beliebt.
Malaucène ist die Tochter des Mont Ventoux. Sie wurde geboren aus der mystischen Groseau-Quelle, deren Wasser aus einem gewaltigen Felsschild des Berges sprudelt, die einst Heiden und später Christen huldigten und die zur Römerzeit die bedeutende Siedlung Vaison-la-Romaine speisten.

Der Geist des Aufbruchs im 16. Jahrhundert verwandelte die stille Idylle in einen Ort industrieller Aktivitäten. Bald säumten Handwerksbetriebe und kleine Fabriken die Ufer des kleinen Groseau. Hier wurde Kupfer getrieben, ein Stück weiter flussabwärts siedelten sich Tuchmachereien an, gegenüber wurden Oliven gepresst. So entstand in Malaucène auch die Papierindustrie, seit einigen Jahren allerdings endgültig aufgegeben. Mit der Seidenspinnerei erlebte Malaucène im 19. Jahrhundert den Höhepunkt seiner industriellen Aktivität - die Bevölkerung. war dadurch auf fast 4.000 Einwohner angewachsen. Dank moderner  Bewässerungstechnik verwandelten sich die die eher kargen Böden in der Umgebung von Malaucène rasch in einen üppigen Obst- und Gemüsegarten. Unter provencalischer Sonne reifen heute Aprikosen, Erdbeeren, Melonen, Kirschen, Spargel und Weine um die Wette und machen Malaucène zu einem faszinierenden Ort voller Farben und Düfte. Heute spielt hier der Tourismus eine große wirtschaftliche Rolle.

 

 

Lageplan  

 

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Ausrüstung

 Unser Gerätehaus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Unser Fahrzeugpark

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Probeplan Jugend

 

Probeplan 2024 (PDF)

 

 

Gruppe A: 13 - 18 Jahre  
Gruppe B: 9 - 13 Jahre  

 

 

Probeplan 2024 

 

 

 

 

Vorjahre

Probeplan 2023 (PDF)

 Probeplan Gruppe A 2020 (PDF)

 Probeplan Gruppe B 2020 (PDF)

 Probeplan 2018 (PDF)

Probeplan 2017 (PDF)

Probeplan 2016 (PDF)

Probeplan 2015 (PDF)

Probeplan 2014 (PDF)

Probeplan 2013 (PDF)

 

 

 

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Leistungsspange / Jugendflamme

Die nächste Abnahme der Leistungsspange findet auf dem Kreiszeltlager vom 17. - 19.07.2015 statt. Die nächste Abnahme der Jugendflamme ist noch nicht bekannt. Wer Interesse an Leistungsspange oder Jugendflamme hat, meldet sich bitte beim Jugendwart.

 

Richtlinien zum Erwerb der Leistungsspange

Leistungsspange Durchführungserläuterungen *

Leistungsspange Aktuelles 2009 *

Leistungsspange Präsentation *

Leistungsspange Richtlinien *

Leistungsspange Teilnehmermeldungen *

 

Richtlinien zum Erwerb der Jugendflamme

Jugendflamme Aktuelles 2014 *

Jugendflamme Grundsätze *

Jugendflamme Anmeldung *

Jugendflamme Informationen *

Jugendflamme Informationen Anlagen *

Jugendflamme Lauffeuer Story *

Jugendflamme Präsentation *

 

* externer Link Deutsche Jugendfeuerwehr

 

 

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Jugendordnung

§ 1 Organisation
§ 2 Jugendfeuerwehrarbeit
§ 3 Aufnahme und Beendigung der Zugehörigkeit
§ 4 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr
§ 5 Organe der Jugendfeuerwehr
§ 6 Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr
§ 7 Ausschuss der Jugendfeuerwehr
§ 8 Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung
§ 9 Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften
§ 10 Jugendkasse
§ 11 Schlussabstimmung

 

Jugendordnung (PDF)

 

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Mahlberg

Jugend-1

§ 1
Organisation

(1)  Die Jugendfeuerwehr Mahlberg gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr  nach dieser Ordnung selbst.

(2)  Der Feuerwehrkommandant betreut die Jugendfeuerwehr. Die Jugendfeuerwehr untersteht  seiner fachlichen Aufsicht.

(3)  Innerhalb dieser Jugendordnung steht die männliche Form von Funktionen sowohl für  männliche als auch für weibliche Angehörige der Jugendfeuerwehr.

Jugend-2

§ 2
Jugendfeuerwehrarbeit

(1)  Grundlage der Jugendfeuerwehrarbeit sind die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und  Jugendlichen; dies gilt gleichermaßen für alle Bereiche der Jugendfeuerwehrarbeit.

(2)  Jugendfeuerwehrarbeit ist Erziehungsarbeit; in ihrem Zentrum steht das soziale Lernen. Sie  ist so auszurichten, dass

 a) die Persönlichkeitsbildung eines jeden einzelnen gefördert wird,
 b) die Kinder und Jugendlichen innerhalb der Gemeinschaft zu mehr Selbständigkeit gelangen,
 c)  Spielregeln des Zusammenlebens gemeinsam gefunden werden,
 d) Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Eigenschaften als gleichbe-
        rechtigte Mitglieder in der Gruppe zur Geltung kommen.

(3)  Die Jugendfeuerwehr will insbesondere
 
 a) Kinder und Jugendliche zu tätiger Nächstenhilfe anleiten,
 b) das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern,
 c) den europäischen Gedanken auf dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unter-
   schiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr
   und durch Begegnung bei Lagern und Fahrten dienen, 
  d) aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.

(4)  In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr mit  Methoden, die Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen berück-  sichtigen, vorbereiten.
 
 Hierzu zählen insbesondere folgende inhaltliche Schwerpunkte:
 a) Aufgaben der Feuerwehr,
 b) Brandschutzerziehung,
 c) Erste Hilfe.

(5)  Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind:
 a) aktive Mitarbeit in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen der Gemeinde und den
   überörtlichen Zusammenschlüssen,
 b) Öffentlichkeitsarbeit,
 c) Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr-Fachpresse,
 d) Erstellen der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr.

Jugend-3

§ 3
Aufnahme und Beendigung der Zugehörigkeit

(1)  In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche als Angehörige aufgenommen  werden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten  beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung  des Ausschusses der Jugendfeuerwehr.

(2)  Verantwortliche in der Jugendfeuerwehr (z. B. Ausschussmitglieder) sind Mitglied der Jugend-  feuerwehr.

(3)  Die Zugehörigekeit zur Jugendfeuerwehr endet
 a) beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr,
 b) wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung zurücknehmen,
 c) mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr,
 d) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr,
 e) wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden,
 f) mit der Beendigung eines Amtes nach § 3 Absatz (2) dieser Ordnung.

Jugend-4

§ 4
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr

(1)  Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht
 a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
 b) in eigener Sache gehört zu werden,
 c) die Organe nach dieser Ordnung zu wählen.

(2)  Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien  einheitlich zu kleiden. Sie
 a) sind von der Gemeinde gegen Haftpflicht zu versichern,
 b) erhalten bei Sachschäden, die während der Jugendfeuerwehrtätigkeit entstanden sind,        Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG,
 c) sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach
   Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- und Dienstleistung freigestellt,
 d) erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entscheidung der
   ehrenamtlichen tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.

(4)  Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht
 a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit  insbesondere bei den im Sinne des § 2
   genannten Aufgaben mitzuwirken,
 b) mit den anvertrauten Ausrüstungsgegenständen und Geräten sorgsam umzugehen,
 c) den im Rahmen der Aufsichtspflicht gestellten Anordnungen des Jugendfeuerwehrwartes
   oder der von ihm beauftragten Person Folge zu leisten.

(5)  Bei Verstößen gegen Ordnung und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen  ergriffen werden:
 a) Gespräch unter vier Augen,
 b) Gespräch vor der Jugendfeuerwehr,
 c) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.

(6)  Gegen die Ordnungsmaßnahme kann bis spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ausspruch  Beschwerde beim Kommandanten eingelegt werden, der dann nach Beratung mit dem  Jugendfeuerwehrwart entscheidet.

Jugend-5

§ 5
Organe der Jugendfeuerwehr

Organe der Jugendfeuerwehr sind:

a) die Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr,
b) der Ausschuss der Jugendfeuerwehr,
c) Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung.

Jugend-6

§ 6
Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr

(1)  Die Hauptversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr; ihr sind alle wichtigen  Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe   zuständig sind, zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Hauptversammlung tritt mindestens  einmal im Jahr unter dem Vorsitz des Jugendfeuerwehrwartes zusammen.

(2)  Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Angehörigen der Jugendfeuerwehr  nach § 3 dieser Jugendordnung.

(3)  Der Jugendfeuerwehrwart gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens sechs Wochen  vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der  Hauptversammlung an den Jugendfeuerwehrwart einzureichen. Endgültig ist mit der  Tagesordnung spätestens acht Tage vorher einzuladen.

(4)  Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:
 
 a) Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter auf zwei/drei Jahre; die Wahl
   muss durch den Feuerwehrausschuss bestätigt werden. Dieser kann bis zu einer ersten
   Wahl einen Jugendfeuerwehrwart vorläufig bestimmen.
 b) Wahl der Jugendsprecher, als Vertreter der Angehörigen in der Jugendfeuerwehr auf
   zwei/drei Jahre,
 c) Wahl des Kassenwarts, des Schriftführers und der Kassenprüfer auf zwei/drei Jahre,
 d) Gehnehmigung des Jahresberichts des Jugendfeuerwehrwartes, der Jahresrechnung und
   des Haushaltsplanes sowie des Jahresprogramms,
 e) Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses und des Kassenwarts,
 f)  Beratung und Beschlussfassung der Jugendordnung,
 g) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Organisatonen und Einrichtungen im
   Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten,
 h) Beratung über eingereichte Anträge.

Jugend-7

 § 7
Ausschuss der Jugendfeuerwehr

(1)  Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr besteht aus
 a) dem Jugendfeuerwehrwart,
 b) seinen Stellvertretern,
 c) …… Jugendsprechern,
 d) regelmäßige Mitarbeitern (z. B. Schriftführer, Kassenwart), die auf Vorschlag des Jugend-
        feuerwehrwartes von der Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr gewählt werden,
  e) dem Feuerwehrkommandanten.


(2)  Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr führt gemeinschaftlich die laufenden Geschäfte der  Jugendfeuerwehr.

(3)  Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter der Jugendfeuerwehr. Er vertritt die Belange der  Jugendfeuerwehr im Auftrag des Feuerwehrkommandanten nach innen und außen. Von der  Vertretungsbefugnis dürfen die/der Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der  Jugendfeuerwehrwart verhindert ist. Die/der Stellvertreter sollen besondere Aufgaben  wahrnehmen (z. B. Schriftführer, Kassenwart).

(4)  Aufgaben des Ausschusses der Jugendfeuerwehr sind insbesondere:
 a) Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und seines/r
   Stellvertreter/s und der Geschäftsverteilung innerhalb des Ausschusses,
 b) Vorbereitung der Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr
 c) Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes und des Jahresprogramms der Jugendfeuer-
   wehr,
 d) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel der Jugendkasse.

Jugend-8

§ 8
Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung

(1)  Die Jugendleitung besteht aus
 a) dem Jugendfeuerwehrwart
 b) seinen Stellvertretern.

(2)  Der Jugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss.

(3)  Die Jugendleitung
 a) entscheidet über alle Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, die keinem anderen Organ
   zustehen,
 b) führt die Beschlüsse der Organe durch.

(4)  Mitglieder der Jugendleitung sollen folgende Voraussetzungen haben:
 a) Grundlehrgang Jugendfeuerwehrarbeit I + II,
 b) Aufbaulehrgang Jugendfeuerwehrarbeit,
 c) Gruppenführerlehrgang.

Jugend-9

§ 9
Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften

(1)  Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten  vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung  binnen 6 Wochen durchzuführen, die mit den anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

(2)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst,  soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.  Die Wahl von Jugendfeuerwehrwart und Stellvertretern erfolgt in getrennten Wahlgängen.  Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.  Stimmenhäufung ist ausgeschlossen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der  anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3)  Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen begründet mit der Einladung bekanntge-  geben werden. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
  Stimmberechtigten.

(4)  Über die Sitzungen der Organe sind durch den Schriftführer Ergebnisprotokolle anzufertigen.

Jugend-10

§ 10
Jugendkasse

(1)  Für die Jugendarbeit wird innerhalb des nach § 18  Feuerwehrgesetz und der Feuerwehr-  satzung gebildeten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege eine Jugendkasse
  eingerichtet.

(2)  Als Einnahmen stehen zur Verfügung:
 a) Zuwendungen der Gemeinde, der Kameradschaftskasse der Feuerwehr und Dritter,
 b) Erträge aus Veranstaltungen,
 c) Jugendplanmittel,
 d) sonstige Einnahmen.

(3)  Die Mittel der Jugendkasse sind gesondert im Wirtschaftsplan über das Sondervermögen  auszuweisen. Insofern gelten die Regelungen der Feuerwehrsatzung.

(4)  Über die Verwendung der Mittel beschließt der Ausschuss der Jugenfeuerwehr. Der  Ausschuss der Jugendfeuerwehr kann den Jugendfeuerwehrwart oder die Jugendleitung  ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder einem  festgelegten Zweck zu entscheiden. Dem Feuerwehrkommandanten oder einem  Beauftragten  ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

(5)  Der Kassenwart führt die Jugendkasse und verbucht sämtliche Einnahmen und Ausgaben.  Zahlungen darf er nur aufgrund schriftlicher Anweisung des Jugendfeuerwehrwartes leisten.  Die Jahresrechnung der Jugendkasse ist in den Rechnungsabschluss über das  Sondervermögen für die Kameradschaftspflege zu übernehmen.

(6)  Die Jugendkasse ist mindestens einmal jährlich von 2 Kassenprüfern zu prüfen. 

Jugend-11

§ 11
Schlussabstimmung

Diese Jugendordnung wurde von der Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr am ….. beschlossen und von der Hauptversammlung der Feuerwehr am ….. abgenommen.


Mahlberg, den…………..

 

______________________________                                _____________________________
Ackermann, Feuerwehrkommandant                                   Müller, Jugendfeuerwehrwart


 

 

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Jugendfeuerwehr

Unsere Feuerwehr ist auf Nachwuchs angewiesen!

Es ist jedoch kein Verein  wie jeder andere!

Kinder sind von "Tatütata" und Blaulicht stets begeistert, aber es wird immer schwieriger, echten Nachwuchs zu bekommen. Warum? Weil bei allem Spaß und Freizeitvergnügen viele der erst mal interessierten Kinder und Jugendlichen sich anders orientieren, spätestens bei Berufsausbildung oder Wohnortwechsel.

Ganz einfach: Ab zehn Jahren können Kinder in die Jugendfeuerwehr eintreten. Sie erwartet dort natürlich keine militärische Grundausbildung, sondern ein Haufen Spaß. Dazu gehören etwa Zeltlager und andere Freizeitvergnügungen von Ausflügen in die Umgebung bis zu spannenden Besuchen von Firmen, gar Hochseil- Klettergärten oder anderen Attraktionen. Allerdings wird hier besondere Kameradschaft früh gelebt, denn später muss sich jeder auf den anderen verlassen können, wenn er in ernste Einsätze gerät. Sofern ist die Jugendfeuerwehr kein Verein wie jeder andere, wo Freizeitspaß ohne jede Verpflichtung üblich ist.

Unsere Jugendfeuerwehr am 11.04.2014

Unsere Jugend am 11.04.2014

1996 wurde unsere Jugendfeuerwehr gegründet, damals mit Jugendwart Joachim Günther und seinem Stellvertreter Guido Krumm. Derzeit wird sie von Lukas Spanjer geleitet. Aktuell sind rund 25 Kinder und Jugendliche bei wöchentlichen Proben dabei, mit viel Spaß, aber auch erstem spielerischem Training für spätere Ernstfälle - sofern sie Lust haben, bei der Wehr zu bleiben. Sie dürfen dann ab 18 Jahren als aktive Kameraden eintreten. Mit diversen Jugend- Leistungsabzeichen können sie vorab beweisen, was sie gemeinsam gelernt haben, vom erstaunlich wichtigen Rettungsknoten- Knüpfen über Wasserversorgung per Hydrant bis zu späteren recht ernsthaften Einsätzen mit Menschenrettung. Hauptziel: Teamarbeit ist angesagt! Das geht nicht ohne spätere klare Kommandostruktur. 

Ansonsten arbeitet unsere Jugendfeuerwehr in der Gemeinde beim jährlichen Christbaum- Einsammeln mit, verteilt die gelben Müll-Säcke im Ort, füllt damit ihre eigene Jugendkasse, um damit gemeinsame Ausflüge selbst zu finanzieren. Nebenher putzen sie aus Überzeugung noch jährlich gezielt die Umwelt, füllen mehrere Hänger mit  Müll, der von erwachsenen Dreckspatzen vorab in der Landschaft  "deponiert" worden war.  

Trotzdem bleibt Spaß. Kein Kind wird bei der Jugendfeuerwehr überfordert. Wer als gern gesehener Nachwuchs wieder aussteigen will (übrigens erstaunlich selten), wird deshalb trotzdem nicht schief angesehen. Man muss nicht dabei sein wollen, bloß weil ein Vater schon wackerer Feuerwehrmann ist. Es geht ganz ohne Familientradition! Sich für Mitmenschen in Notfällen mit technischem Wissen und Gerät zielgerichtet einzusetzen, ist  angesagt, das zählt als Motivation. Bemerkenswert besonders: Immer mehr Mädchen machen in unserer Jugendfeuerwehr mit, denn längst ist die freiwillige Arbeit dort keine Domäne der Männer mehr.

Ja, es ist ein Anspruch. Die Jugendfeuerwehr ist kein Disco- Club. Hier wird spielerisch, aber gemeinsam gelernt. 

Wer sich näher für die Jugenfeuerwehr interessiert , kann direkten Kontakt aufnehmen über unser Kontaktformular, jugendwart (at) ffw-mahlberg.de oder telefonisch beim Jugendwart. Die Feuerwehr beantwortet jede Anfrage.

 

 

 

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Jugendwart

Jugendwart

Lukas Spanjer

 

77972 Mahlberg

Tel. 07825/864845

Handy 0160/5397894

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stlv. Jugendwart

Hannes Fuchs

77972 Mahlberg

Tel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Hauptversammlung 2013

Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Mahlberg für das Jahr 2013 am

Samstag, den 15.02.2014 um 20 Uhr

im Gerätehaus Mahlberg.

 

Einladung und Tagesordnung (PDF)

 

Tagesordnung
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